Artikel 2 Geltungsbereich und Anwendung — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Gliederung
TITEL I DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE
Artikel 2 Geltungsbereich und Anwendung
(1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(2) Kreditinstitute müssen die Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis einhalten. Die zuständigen Behörden können im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstitute vollständig oder teilweise von der Anwendung dieser Verordnung auf Einzelbasis ausnehmen, vorausgesetzt, dass die in den genannten Artikeln aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Sofern eine Gruppe eines oder mehrere Kreditinstitute umfasst, kommen das EU-Mutterinstitut, das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut oder das von einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis nach und halten die nachstehenden Bestimmungen ein:
a) Drittlandsaktiva, die den Anforderungen des Titels II genügen und von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, werden nicht als liquide Aktiva zu Konsolidierungszwecken anerkannt, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung nicht als liquide Aktiva gelten;
b) Liquiditätsabflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung höhere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den höheren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes;
c) Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung niedrigere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes;
d) Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe unterliegen Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Begriffsbestimmung für liquide Aktiva sowie Liquiditätsab- und -zuflüsse, und zwar sowohl für die Bewertung auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis. Abweichend von der Festlegung unter diesem Buchstaben unterliegen Wertpapierfirmen bis zur Festlegung einer Liquiditätsabdeckungsquote gemäß Artikel 508 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin der detaillierten Anforderung der Liquiditätsabdeckungsquote für Wertpapierfirmen nach Maßgabe des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten;
e) auf konsolidierter Basis wird der Betrag der Zuflüsse aus einem spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 33 Absätze 3 und 4 nur bis zur Höhe der Abflüsse aus demselben Unternehmen erfasst.
Rückverweise
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…