Art. 8 Operative Anforderungen — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Die Kreditinstitute verfügen über Strategien und Beschränkungen, um sicherzustellen, dass die Bestände liquider Aktiva, aus denen sich ihr Liquiditätspuffer zusammensetzt, jederzeit angemessen diversifiziert sind. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Kreditinstitute das Ausmaß der Diversifizierung zwischen den verschiedenen Kategorien liquider Aktiva und innerhalb derselben Kategorie liquider Aktiva gemäß Kapitel 2 dieses Titels sowie alle anderen einschlägigen Faktoren der Diversifizierung wie Art der Emittenten, Gegenparteien oder geografischer Standort dieser Emittenten und Gegenparteien.
Die zuständigen Behörden können bestimmte Beschränkungen oder Anforderungen in Bezug auf den Bestand liquider Aktiva eines Kreditinstituts erlassen, um die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Vorschrift zu gewährleisten. Derartige Beschränkungen oder Anforderungen gelten jedoch nicht für:
a) die folgenden Kategorien von Aktiva der Stufe 1:
b) die Kategorien von Aktiva der Stufe 1 in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern das Kreditinstitut den entsprechenden Vermögenswert zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung des Mitgliedstaats oder des Drittlands hält, oder der Vermögenswert vom Zentralstaat oder von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts emittiert wird;
c) die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d.
(2) Die Kreditinstitute können problemlos auf ihre Bestände liquider Aktiva zugreifen und diese während der Stressphase von 30 Kalendertagen jederzeit durch einen direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft auf allgemein anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte veräußern. Ein liquides Aktivum gilt als für ein Kreditinstitut ohne weiteres zugänglich, wenn es keine rechtlichen oder praktischen Hindernisse für das Kreditinstitut gibt, diesen Vermögenswert rechtzeitig zu liquidieren.
Vermögenswerte, die zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften oder zur Deckung von Betriebskosten der Kreditinstitute genutzt werden, gelten nicht als für ein Kreditinstitut ohne weiteres zugänglich.
Vermögenswerte, die in einem Drittland gehalten werden, in dem ihre Übertragbarkeit eingeschränkt ist, gelten nur insofern als ohne weiteres zugänglich, als das Kreditinstitut diese Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in diesem Drittland heranzieht. Vermögenswerte, die in einer nicht konvertierbaren Währung gehalten werden, gelten nur insofern als ohne weiteres zugänglich, als das Kreditinstitut diese Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in dieser Währung heranzieht.
(3) Die Kreditinstitute stellen sicher, dass ihre liquiden Aktiva der Kontrolle einer bestimmten Liquiditätsmanagementfunktion innerhalb des Kreditinstituts unterliegen. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird bei der zuständigen Behörde nachgewiesen durch:
a) Bündelung der liquiden Aktiva in einem getrennten Pool unter der direkten Verwaltung der Liquiditätsstelle und ausschließlich mit der Absicht der Verwendung als zusätzliche Finanzierungsquelle, auch in Stressphasen;
b) Einführung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion effektiv die operative Steuerung hinsichtlich der jederzeitigen Veräußerung der Bestände liquider Aktiva innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen innehat und auf diese zusätzliche Finanzierungsquelle zugreifen kann, ohne direkt mit bestehenden Strategien für das Unternehmens- oder Risikomanagement in Konflikt zu geraten. Insbesondere darf ein Vermögenswert nicht in den Liquiditätspuffer aufgenommen werden, dessen Verkauf ohne Ersatz innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen eine Absicherung beseitigen würde, die zu einer offenen, über die internen Beschränkungen des Kreditinstituts hinausgehenden Risikoposition führte;
c) eine Kombination aus den Optionen a und b, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde diese Kombination für zulässig ansieht.
(4) Die Kreditinstitute veräußern regelmäßig — mindestens einmal jährlich — eine hinreichend repräsentative Stichprobe ihrer Bestände liquider Aktiva durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft auf einem allgemein anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte. Die Kreditinstitute entwickeln Strategien zur Veräußerung von Stichproben der liquiden Aktiva, die sich für folgende Zwecke eignen:
a) Prüfung des Zugangs zum Markt für diese Aktiva und deren Nutzbarkeit;
b) Prüfung, ob die Verfahren des Kreditinstituts zur zeitnahen Verwertung der Aktiva wirksam sind;
c) Minimierung des Risikos, dass die Veräußerung der Aktiva durch das Kreditinstitut in Stressphasen dem Markt ein negatives Signal übermittelt.
Die in Unterabsatz 1 festgelegte Vorschrift gilt nicht für Aktiva der Stufe 1 im Sinne des Artikels 10 — mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität —, für die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder für die Einlagen und sonstige Mittel der Liquiditätsfinanzierung in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16.
(5) Die in Absatz 2 festgelegte Vorschrift hindert Kreditinstitute nicht daran, Marktrisiken im Zusammenhang mit ihren liquiden Aktiva abzusichern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Kreditinstitut trifft intern die geeigneten Vorkehrungen gemäß den Absätzen 2 und 3, damit diese Vermögenswerte weiterhin ohne weiteres verfügbar sind und der Kontrolle der Liquiditätsmanagementfunktion unterliegen;
b) die Netto-Liquiditätszu- und -abflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden, werden bei der Bewertung des betreffenden Vermögenswerts gemäß Artikel 9 berücksichtigt.
(6) Die Kreditinstitute sorgen dafür, dass die Denomination ihrer liquiden Aktiva der Währungsverteilung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse entspricht. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden jedoch verlangen, dass die Kreditinstitute Währungsinkongruenzen beschränken, indem die Behörden Grenzwerte für den Anteil von Netto-Liquiditätsabflüssen in einer Währung festlegen, die während einer Stressphase durch das Halten nicht auf diese Währung lautender liquider Aktiva erfüllt werden können. Diese Beschränkung darf nur für die Meldewährung oder eine Währung gelten, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesondert gemeldet wird. Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach diesem Absatz angewendet werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest:
a) ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen der folgenden Schritte zu unternehmen:
b) die Auswirkungen plötzlicher ungünstiger Wechselkursbewegungen auf bestehende inkongruente Positionen und auf die Wirksamkeit etwaiger Absicherungen von Devisenpositionen.
Jede Beschränkung von Währungsinkongruenzen, die gemäß diesem Absatz eingeführt worden ist, gilt als besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.
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