Art. 7 Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Um als liquide Aktiva zu gelten, müssen die Vermögenswerte eines Kreditinstituts den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.
(2) Die Vermögenswerte sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Kreditinstituts und frei von jeglicher Belastung. Für diese Zwecke gilt ein Vermögenswert als unbelastet, wenn das Kreditinstitut keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt, die es daran hindern, diesen Vermögenswert zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, ganz allgemein, diesen Vermögenswert durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zu veräußern. Folgende Vermögenswerte sind als unbelastet anzusehen:
a) in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen. Dies umfasst Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einer zentralen Einrichtung in einem Genossenschaftsnetz oder institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden. Die Kreditinstitute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung in Kapitel 2 in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten;
b) Vermögenswerte, die das Kreditinstitut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheiten für Zwecke der Kreditrisikominderung erhalten hat und die das Kreditinstitut veräußern kann.
(3) Die Vermögenswerte sind nicht vom Kreditinstitut selbst, von seiner Muttergesellschaft — ausgenommen öffentliche Stellen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt — von seiner Tochtergesellschaft oder von einer anderen Tochtergesellschaft des Mutterunternehmens oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, emittiert worden.
(4) Die Vermögenswerte sind nicht von einer der folgenden Stellen emittiert worden:
b) einer Wertpapierfirma,
c) einem Versicherungsunternehmen,
d) einem Rückversicherungsunternehmen,
e) einer Finanzholdinggesellschaft;
f) einer gemischten Finanzholdinggesellschaft;
g) anderen Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verbriefungszweckgesellschaften nicht als unter diesem Buchstaben aufgeführte Stellen.
(5) Der Wert der Vermögenswerte kann auf der Grundlage weit verbreiteter und leicht zugänglicher Marktpreise ermittelt werden. Fehlt es an marktbasierten Preisen, muss der Wert der Vermögenswerte auf der Grundlage einer leicht zu berechnenden Formel zu ermitteln sein, bei der öffentlich verfügbare Inputs herangezogen werden und die nicht wesentlich auf starken Annahmen beruht.
(6) Die Vermögenswerte sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft an allgemein anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte handelbar. Diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft. Ein Vermögenswert, der in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland zum Handel an einem organisierten Handelsplatz, der keine anerkannte Börse ist, zugelassen ist, wird nur dann als liquide betrachtet, wenn dieser Handelsplatz einen aktiven und umfangreichen Markt für den direkten Verkauf von Vermögenswerten darstellt. Das Kreditinstitut berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Handelsplatz ein aktiver und umfangreicher Markt für die Zwecke dieses Absatzes ist, folgende Aspekte als Mindestkriterien:
a) historische Belege für die Breite und Tiefe des Marktes wie niedrige Geld-Brief-Spannen, hohes Handelsvolumen und eine große Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer;
b) das Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.
(7) Die Anforderungen der Absätze 5 und 6 gelten nicht für:
a) Banknoten und Münzen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a;
b) die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;
c) die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d;
d) die Einlagen und anderen Mittel in Genossenschaftsnetzen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16.
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