Art. 6 Zusammensetzung des Liquiditätspuffers — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
Um als Teil des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts infrage zu kommen, müssen liquide Aktiva den folgenden Anforderungen genügen:
a) den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen;
b) den in Artikel 8 festgelegten operativen Anforderungen;
c) den jeweiligen Voraussetzungen für ihre Einstufung als Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß Kapitel 2.
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