Art. 4 Die Liquiditätsdeckungsquote — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Die detaillierte Anforderung an die Liquiditätsdeckung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben. Die Kreditinstitute berechnen ihre Liquiditätsdeckungsquote nach folgender Formel:
Liquiditätspuffer
Netto-Liquiditätsabflüsse während einer Stressphase von 30 Kalendertagen
%
(2) Die Kreditinstitute behalten eine Liquiditätsdeckungsquote von mindestens 100 % bei.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Kreditinstitute in Stressphasen ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verkaufen, selbst wenn eine derartige Verwendung liquider Aktiva dazu führen kann, dass die Liquiditätsdeckungsquote in solchen Phasen unter 100 % sinkt.
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(5) Die Kreditinstitute berechnen und überwachen ihre Liquiditätsdeckungsquote in der Meldewährung sowie in den einzelnen Währungen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der gesonderten Meldung unterliegen; Gleiches gilt für Verbindlichkeiten in der Meldewährung. Die Kreditinstitute melden ihrer zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.
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