Art. 32 Zuflüsse — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Liquiditätszuflüsse werden über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen bewertet. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden.
(2) Die Liquiditätszuflüsse werden mit einer Zuflussrate von 100 % angesetzt und umfassen folgende Zuflüsse:
a) fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden. In Bezug auf die letztgenannten wird insbesondere für Zuflüsse aus den folgenden Geschäften eine Zuflussrate von 100 % angesetzt:
b) fällige Zahlungen aus Positionen von Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Diese Zahlungen umfassen innerhalb von 30 Kalendertagen vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus derartigen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten für die in diesem Absatz genannten Zuflüsse die folgenden Anforderungen:
a) Fällige Zahlungen zu Tilgungszwecken von Nicht-Finanzkunden werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Für die Zwecke dieses Buchstaben umfasst der Begriff „Nicht-Finanzkunden“ Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen. Abweichend dürfen Kreditinstitute, die eine Zusage nach Artikel 31 Absatz 9 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten haben, Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen;
b) fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die durch liquide Aktiva besichert sind, werden bis zu dem Wert der liquiden Aktiva abzüglich der nach Titel II anwendbaren Abschläge nicht berücksichtigt. Fällige Zahlungen für den verbleibenden Wert oder, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, Zahlungen, die keine liquiden Aktiva nach Titel II bilden, werden in vollem Umfang berücksichtigt. Kein Zufluss darf angesetzt werden, wenn die Sicherheiten zur Abdeckung einer Leerverkaufsposition nach Artikel 30 Absatz 5 verwendet werden;
c) für fällige Zahlungen aus die vertragliche Fälligkeit erreichenden Lombardgeschäften, die gegen Sicherheiten in Form von nicht liquiden Aktiva getätigt werden, kann eine Zuflussrate von 50 % angesetzt werden. Solche Zuflüsse dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut die Sicherheiten, die es ursprünglich für die Darlehen erhalten hat, nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet;
d) fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 27 behandelt, werden mit einer entsprechenden symmetrischen Zuflussrate multipliziert; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen bei dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Zentralinstitut. Kann die entsprechende Rate nicht ermittelt werden, so wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet;
e) für Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wird ein Zufluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der verliehenen Aktiva den Liquiditätswert der geliehenen Aktiva übersteigt;
f) wenn die durch umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen oder Sicherheitenswaps erhaltenen Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, erneut beliehen und zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, gehen die Kreditinstitute davon aus, dass derartige Vereinbarungen über umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Wertpapierleihen verlängert werden und nicht zu Mittelzuflüssen führen, da das Kreditinstitut die Leerverkaufsposition weiter decken oder die betreffenden Sicherheiten erneut erwerben muss. Die Leerverkaufspositionen erstrecken sich sowohl auf Situationen, in denen das Kreditinstitut in einem Matched Book eine Sicherheit direkt im Rahmen einer Handels- oder Absicherungsstrategie leer verkauft hat, als auch auf Situationen, in denen das Kreditinstitut im Matched Repo Book in Bezug auf eine Sicherheit eine Leerposition hält und eine Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum geliehen und für einen längeren Zeitraum verliehen hat;
g) nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und sonstige Zusagen von Einrichtungen, bei denen es sich nicht um Zentralbanken und die in Artikel 34 genannten Einrichtungen handelt, werden nicht berücksichtigt. Nicht in Anspruch genommene zugesagte Liquiditätsfazilitäten der Zentralbank, die als liquide Aktiva im Sinne des Artikels 14 anerkannt werden, werden nicht als Zufluss berücksichtigt;
h) fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einem verbundenen Unternehmen begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach diesem Artikel für den zugrunde liegenden Vermögenswert gilt;
i) Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden mit einer Zuflussrate von 20 % berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen.
(4) Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die gemäß Absatz 3 Buchstabe b durch liquide Aktiva im Sinne des Titels II besichert sind. Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, werden in voller Höhe berücksichtigt, sofern diese getrennten Salden in liquiden Aktiva im Sinne des Titels II gehalten werden.
(5) Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Abflüsse und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäften werden auf Nettobasis nach Artikel 21 berechnet und im Falle eines Nettozuflusses mit 100 % multipliziert.
(6) Zuflüsse aus liquiden Aktiva im Sinne des Titels II werden von den Kreditinstituten nur dann berücksichtigt, wenn es sich um fällige Zahlungen auf Aktiva handelt, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.
(7) Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen.
(8) Die Kreditinstitute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem betreffenden Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen.
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