Art. 30 Zusätzliche Abflüsse — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
(1) Andere Sicherheiten als Barmittel und Vermögenswerte nach Artikel 10, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20 %.
Sicherheiten in Form der Vermögenswerte nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 10 %.
(2) Die Kreditinstitute berechnen und melden den zuständigen Behörden einen zusätzlichen Abfluss für alle von ihnen eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität des Kreditinstituts vertragsbedingt innerhalb von 30 Kalendertagen zusätzliche Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Die Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden spätestens bei Vorlage der Meldung nach Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über diesen Abfluss. Halten die zuständigen Behörden solche Abflüsse im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Kreditinstituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Kreditinstitut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten oder den Barmittelabflüssen infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität, die einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen entspricht. Das Kreditinstitut wendet auf diese zusätzlichen Sicherheiten oder Barmittelabflüsse eine Abflussrate von 100 % an. Das Kreditinstitut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.
(3) Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte benötigt würden, falls diese Auswirkungen wesentlich sind. Diese Berechnung erfolgt im Einklang mit dem delegierten Rechtsakt, den die Kommission nach Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird.
(4) Die Kreditinstitute berücksichtigen innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften auf Nettobasis nach Artikel 21. Im Falle eines Nettoabflusses multipliziert das Kreditinstitut das Ergebnis mit einer Abflussrate von 100 %. Die Liquiditätsanforderungen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben würden, werden von den Kreditinstituten bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt.
Rückverweise
(5) Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwertes von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft werden und innerhalb von 30 Kalendertagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der zu liefernden Wertpapiere oder hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Kreditinstituts. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.
(6) Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss in folgender Höhe vor:
a) 100 % der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;
b) 100 % der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen;
c) 100 % der Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Titels II als liquide Aktiva anerkannt würden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Titels II anerkannt würden.
(7) Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 27 oder 29, unterliegen aber gegebenenfalls den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels.
(8) Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wenn diese Instrumente vom Kreditinstitut selbst oder von Conduits oder Zweckgesellschaften, die vom Kreditinstitut gefördert werden, begeben wurden.
(9) Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten. Diese Abflussrate von 100 % gilt für den fällig werdenden Betrag oder für den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird.
(10) Für den unter die Absätze 8 und 9 fallenden Teil der Finanzierungsprogramme brauchen Kreditinstitute, die verbundene Liquiditätsfazilitäten anbieten, das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt zu erfassen.
(11) Bei Vermögenswerten, die auf unbesicherter Basis geliehen werden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wird davon ausgegangen, dass sie vollständig auslaufen, was zu einem 100 %igen Abfluss liquider Aktiva führt, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der Wertpapiere und sie sind nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts. In Bezug auf die Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gilt Folgendes:
(12) Hat ein Kreditinstitut die Vermögenswerte eines Kunden dadurch finanziert, dass er sie intern gegen die Leerverkäufe eines anderen Kunden aufrechnet, wird für diesen Vorgang ein Abfluss von 50 % für die Eventualverbindlichkeit angesetzt, denn im Falle von Kundenentnahmen könnte das Kreditinstitut gezwungen sein, zusätzliche Finanzierungsquellen zu finden, um diese Positionen zu decken.
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