Art. 29 Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 31 können die zuständigen Behörden die Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten im Einzelfall genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei niedriger ausfallen werden;
b) die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der genannten Verordnung;
c) die niedrigere Abflussrate liegt nicht unter der von der Gegenpartei angewendeten Zuflussrate;
d) das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.
(2) Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet. In diesem Fall müssen die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien erfüllt sein:
a) Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;
b) zwischen den Mitgliedern der Gruppe bestehen rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätslinie;
Wird die Anwendung einer solchen geringeren Abflussrate genehmigt, unterrichtet die zuständige Behörde die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse erfüllt sind.
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