Art. 28 Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen von Kunden erwachsen, bei denen es sich um Nichtfinanzkunden, Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken, öffentliche Stellen, von einer zuständigen Behörde genehmigte Kreditgenossenschaften oder private Beteiligungsgesellschaften handelt oder die aus Einlagen von Kunden erwachsen, die Einlagenvermittler sind, mit 40 %, soweit sie nicht unter Artikel 27 fallen.
Abweichend von Unterabsatz 1 werden die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten mit 20 % multipliziert, wenn sie durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.
(2) Die Kreditinstitute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %.
(3) Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen mit Fälligkeit innerhalb von 30 Kalendertagen im Sinne der Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 575/2013 resultieren, mit:
a) 0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nach Artikel 10 als Aktiva der Stufe 1 gelten würden, mit Ausnahme von gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe f oder wenn der Kreditgeber eine Zentralbank ist;
b) 7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die als Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe f gelten würden;
c) 15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nach Artikel 11 als Aktiva der Stufe 2a gelten würden;
d) 25 %:
e) 35 %, wenn sie durch die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Vermögenswert-Unterkategorien besichert sind;
g) 100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II eingestuft würden; dies gilt nicht für Geschäfte, die unter Buchstabe d Ziffer ii dieses Absatzes fallen, und für den Fall, dass der Kreditgeber eine Zentralbank ist.
(4) Für Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Tagen fällig werden, wird ein Abfluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der geliehenen Aktiva den Liquiditätswert der verliehenen Aktiva übersteigt, es sei denn, die Gegenpartei ist eine Zentralbank, sodass ein Abfluss von 0 % gilt.
(5) Die Verrechnungssalden, die aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz des Kunden auf getrennten Konten geführt werden, sind als Zuflüsse nach Artikel 32 zu behandeln und vom Bestand an liquiden Aktiva auszunehmen.
(6) Die Kreditinstitute wenden auf alle vom Kreditinstitut begebenen Anleihen und sonstigen Schuldverschreibungen eine Abflussrate von 100 % an, es sei denn, die jeweilige Anleihe wird ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt; in letzterem Falle können die genannten Instrumente wie die jeweilige Kategorie von Privatkundeneinlagen behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können.
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