Art. 26 Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Kreditinstitute den Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen, sofern dieser alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss ist direkt mit dem Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 nicht berücksichtigt;
b) der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung;
c) der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:
Keine Ergebnisse gefunden