Art. 20 Bestimmung des Begriffs Netto-Liquiditätsabflüsse — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Unter dem Begriff „Netto-Liquiditätsabflüsse“ wird die Summe der Liquiditätsabflüsse unter Buchstabe a abzüglich der Summe der Liquiditätszuflüsse unter Buchstabe b verstanden, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf; die Netto-Liquiditätsabflüsse werden wie folgt berechnet:
a) Summe der Liquiditätsabflüsse im Sinne des Kapitels 2;
b) Summe der Liquiditätszuflüsse im Sinne des Kapitels 3, die anhand folgender Werte berechnet wird:
(2) Liquiditätszuflüsse und Liquiditätsabflüsse werden bewertet über eine Stressphase von 30 Kalendertagen unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios im Sinne des Artikels 5.
(3) Die Berechnung nach Absatz 1 erfolgt nach der Formel in Anhang II.
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