Art. 17 Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Akivastufen — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Die Kreditinstitute erfüllen jederzeit die nachstehenden Anforderungen an die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers:
a) Bei mindestens 60 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1;
b) bei mindestens 30 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f;
c) bei höchstens 15 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.
(2) Angewandt werden die in Absatz 1 genannten Anforderungen nach Anpassung an die Auswirkungen auf den Bestand liquider Aktiva der besicherten Finanzierung, der besicherten Kreditvergaben oder der Swap-Geschäfte mit liquiden Aktiva, bei denen die Transaktion innerhalb von 30 Kalendertagen fällig wird, nach Abzug etwaiger Abschläge und unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut die operativen Anforderungen in Artikel 8 erfüllt.
(3) Die Kreditinstitute legen die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers nach den Formeln in Anhang I dieser Verordnung fest.
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