Art. 16 Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Gehört ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Netz, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem Genossenschaftsnetz in einem Mitgliedstaat an, so werden die von dem Kreditinstitut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen als liquide Aktiva behandelt:
a) Wenn das Zentralinstitut nach innerstaatlichem Recht oder aufgrund der rechtlich bindenden Dokumente, die das System oder das Netz regeln, verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als liquide Aktiva der gleichen Stufe oder Kategorie gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt;
b) wenn das Zentralinstitut nicht verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als Aktiva der Stufe 2B gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt, und ihr ausstehender Betrag unterliegt einem Mindestabschlag von 25 %.
(2) Wenn das Kreditinstitut nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder aufgrund der rechtlich verbindlichen Dokumente zur Regelung eines der in Absatz 1 beschriebenen Netze oder Systeme innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang zu einer Liquiditätsfinanzierung durch das Zentralinstitut oder ein anderes, zum selben Netz oder System gehörendes Institut hat, wird diese Finanzierung in dem Umfang als Aktivum der Stufe 2B behandelt, in dem sie nicht durch liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie besichert ist. Auf den zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung wird ein Mindestabschlag von 25 % erhoben.
Keine Ergebnisse gefunden