Art. 15 OGA — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Anteile oder Aktien von OGA gelten bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR (oder dem Gegenwert in der Landeswährung) als liquide Aktiva derselben Stufe wie die liquiden Aktiva, die dem betreffenden Organismus für jedes Kreditinstitut auf Einzelbasis zugrunde liegen, sofern
a) die Anforderungen in Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind;
b) der OGA ausschließlich in liquide Aktiva und Derivate investiert, und zwar in letzterem Fall nur in dem Umfang, der zur Minderung des Zins-, Währungs- oder Kreditrisikos im Portfolio erforderlich ist.
(2) Die Kreditinstitute nehmen bei den Werten ihrer Aktien oder Anteile von OGA, abhängig von der Kategorie der zugrunde liegenden liquiden Aktiva, folgende Mindestabschläge vor:
a) 0 % bei Münzen und Banknoten sowie Risikopositionen gegenüber den Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;
b) 5 % bei Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität;
c) 12 % bei gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f;
d) 20 % bei Aktiva der Stufe 2A;
e) 30 % bei Verbriefungen der Stufe 2B, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind;
f) 35 % bei gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e;
g) 40 % bei Verbriefungen der Stufe 2B, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind;
h) 55 % bei Unternehmensschuldverschreibungen der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, Aktien gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und nicht zinsbringenden Aktiva gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f.
(3) Das in Absatz 2 genannte Verfahren findet wie folgt Anwendung:
a) Kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen, so kann es auf diese zugrunde liegenden Positionen den Transparenzansatz anwenden und den entsprechenden Abschlag gemäß Absatz 2 vornehmen;
b) kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht, so muss es davon ausgehen, dass der OGA bis zu dem im Rahmen seines Mandats zulässigen Höchstbetrag in aufsteigender Folge in liquide Aktiva entsprechend der Klassifizierung für die Zwecke von Absatz 2 investiert, und zwar beginnend mit den in Absatz 2 Buchstabe g genannten Aktiva bis zum Erreichen der Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen. Dasselbe Verfahren wird zur Bestimmung des Liquiditätsniveaus der zugrunde liegenden Aktiva angewandt, wenn das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht kennt.
(4) Die Kreditinstitute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Marktwerts und der Abschläge bei Aktien oder Anteilen von OGA. Wenn die Risikoposition nicht so erheblich ist, dass die Entwicklung eigener Methoden durch das Kreditinstitut gerechtfertigt wäre, und sofern sich die zuständige Behörde in jedem Einzelfall davon überzeugt hat, dass diese Bedingung erfüllt ist, kann ein Kreditinstitut die Berechnung und Meldung der Abschläge bei Aktien oder Anteilen von OGA lediglich den nachstehend genannten Dritten übertragen:
a) der Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche derartigen Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt, oder
b) im Fall anderer OGA der Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Anforderungen in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.
(5) Wenn ein Kreditinstitut die Anforderungen in Absatz 4 bezüglich Aktien oder Anteilen eines OGA nicht erfüllt, hebt es gemäß Artikel 18 deren Anerkennung als liquide Aktiva für die Zwecke dieser Verordnung auf.
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