Art. 14 Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
Damit eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d von einer Zentralbank bereitgestellt werden können, als Aktiva der Stufe 2B gelten, müssen sie alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
a) In stressfreier Phase wird für die Fazilität eine Bereitstellungsgebühr für den gesamten zugesagten Betrag erhoben, die zumindest dem höheren Betrag entsprechen muss von entweder
b) Die Fazilität ist durch unbelastete Aktiva einer von der Zentralbank spezifizierten Art besichert. Die als Sicherheit gestellten Aktiva erfüllen alle nachstehend genannten Kriterien:
c) die Fazilität ist mit der Strategie der Zentralbank bezüglich Gegenparteien vereinbar;
d) die Zusagefrist der Fazilität übersteigt die in Artikel 4 genannte Stressphase von 30 Kalendertagen;
e) die Fazilität wird von der Zentralbank nicht vor ihrem vertraglichen Laufzeitende gekündigt, und solange das betreffende Kreditinstitut als solvent eingestuft wird, erfolgt keine weitere Kreditvergabeentscheidung;
f) die Zentralbank hat eine formelle Strategie veröffentlicht, die ihre Entscheidung, eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten bereitzustellen, umfasst und die Modalitäten der Fazilität und die Arten von Kreditinstituten, die für die Inanspruchnahme solcher Fazilitäten in Frage kommen, benennt.
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