Art. 13 Verbriefungen der Stufe 2B — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
(1) Risikopositionen in Form forderungsgedeckter Wertpapiere gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gelten als Verbriefungen der Stufe 2B, sofern sie den in den Absätzen 2 bis 14 festgelegten Kriterien entsprechen.
(2) Die Verbriefungsposition und die ihr zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:
a) Der Position wurde von einer benannten ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß den Artikeln 251 oder 261 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen;
b) die Position befindet sich in der höchstrangigen Tranche bzw. den höchstrangigen Tranchen der Verbriefung und hat zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit der Transaktion den höchsten Rang. Für diese Zwecke gilt eine Tranche als die höchstrangige, wenn sie nach Zustellung eines Beitreibungsbescheids und gegebenenfalls einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung gegenüber anderen Tranchen derselben Verbriefungstransaktion oder -struktur in Bezug auf die Auszahlung von Kapitalbetrag oder Zinsen nicht untergeordnet ist, wobei keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen gemäß Artikel 261 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben;
c) die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden von der Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derart erworben, dass sie gegenüber jedem Dritten durchsetzbar sind und der Verkäufer (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) und seine Gläubiger selbst im Fall einer Insolvenz des Käufers nicht auf sie zurückgreifen können;
d) hinsichtlich des Transfers der zugrunde liegenden Risikopositionen zur Verbriefungszweckgesellschaft dürfen in der Rechtsordnung des Landes, im dem der Verkäufer (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) ansässig ist, keine schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen bestehen. Dies betrifft auch — jedoch nicht ausschließlich — Bestimmungen, nach denen der Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen vom Konkursverwalter des Verkäufers (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) allein auf der Grundlage für nichtig erklärt werden kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde, oder Bestimmungen, nach denen die Verbriefungszweckgesellschaft eine solche Nichtigkeitserklärung nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte;
Rückverweise
e) die Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen erfolgt im Rahmen einer Service-Vereinbarung, die Bestimmungen zur Kontinuität der Service-Leistungen umfasst, welche zumindest gewährleisten, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht das Ende der Service-Leistungen nach sich zieht;
f) die Verbriefungsvereinbarung enthält Bestimmungen zur Kontinuität, die — soweit zutreffend — zumindest den Ersatz von Derivatgegenparteien und Liquiditätsgebern bei deren Ausfall oder Insolvenz sicherstellen;
g) die Verbriefungsposition ist durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, die nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören, oder durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, der Darlehen für Wohnimmobilien gemäß den Ziffern i und ii kombiniert, besichert:
h) bei der Position handelt es sich um keine Wiederverbriefung oder synthetische Verbriefung gemäß Artikel 4 Nummer 63 bzw. Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
i) die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen keine übertragbaren Finanzinstrumente oder Derivate, ausgenommen Finanzinstrumente, die von der Verbriefungszweckgesellschaft selbst oder von anderen Parteien innerhalb der Verbriefungsstruktur emittiert wurden, sowie Derivate, die der Absicherung von Währungs- und Zinsrisiken dienen;
j) zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder deren Aufnahme in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen jederzeit nach der Emission umfassen die zugrunde liegenden Risikopositionen keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität (oder gegebenenfalls Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität), wobei ein Schuldner mit beeinträchtigter Bonität (oder ein Garantiegeber beeinträchtigter Bonität) ein Kreditnehmer (oder Garantiegeber) ist, der
k) zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder deren Aufnahme in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen sowie jederzeit nach der Emission umfassen die zugrunde liegenden Risikopositionen keine ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(3) Die Rückzahlung der Verbriefungspositionen ist nicht so strukturiert, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, welche die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Diese Bestimmung untersagt jedoch nicht, dass für solche Risikopositionen später eine Finanzierungsverlängerung oder eine Refinanzierung vorgesehen wird.
(4) Die Struktur der Verbriefungstransaktion entspricht den nachstehenden Anforderungen:
a) Wurde die Verbriefung ohne Festlegung einer revolvierende Periode emittiert oder ist diese revolvierende Periode abgelaufen und wurde ein Beitreibungsbescheid oder eine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung zugestellt, so erhalten die Inhaber der Verbriefungspositionen im Wege einer sequentiellen Amortisierung der Verbriefungspositionen Kapitaleingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen, und werden von der Verbriefungszweckgesellschaft zum Zahlungstermin keine erheblichen Geldbeträge zurückbehalten;
b) wurde die Verbriefung mit Festlegung einer revolvierende Periode emittiert, so sind in der betreffenden Vereinbarung Ereignisse anzugeben, die eine vorzeitige Rückzahlung auslösen; dazu gehören zumindest alle folgenden Ereignisse:
(5) Zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung haben die Darlehensnehmer (oder gegebenenfalls die Garantiegeber) mindestens eine Zahlung geleistet; dies gilt nicht für Verbriefungen, die durch Kreditfazilitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffer v besichert sind.
(6) Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Antragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft worden sind.
(7) Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
(8) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
(9) Ist der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber der Verbriefung in der Union niedergelassen, so entspricht diese den Anforderungen in Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und enthält gemäß Artikel 8b der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, zur Struktur der Transaktion, zu den Cashflows und zu allen etwaigen Sicherheiten, mit denen die Risikopositionen unterlegt sind, sowie alle Informationen, die Anleger für die Durchführung umfassender, fundierter Stresstests benötigen. Ist der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber außerhalb der Union niedergelassen, so werden den bereits vorhandenen und potenziellen Anlegern sowie den Aufsichtsbehörden bei der Emission und anschließend in regelmäßigen Abständen umfassende Daten auf Einzelkreditebene entsprechend den von den Marktteilnehmern allgemein anerkannten Standards zur Verfügung gestellt.
(10) Die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden weder von dem Kreditinstitut begründet, das die Verbriefungsposition in seinem Liquiditätspuffer hält, noch von seinem Tochterunternehmen, seinem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder einem anderen eng mit diesem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen.
(11) Das Emissionsvolumen der Tranche beläuft sich auf mindestens 100 Mio. EUR (oder den Gegenwert in der Landeswährung).
(12) Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Tranche beträgt höchstens fünf Jahre und wird berechnet anhand des niedrigeren Werts der angenommenen vorzeitigen Rückzahlungen oder einer konstanten Quote vorzeitiger Rückzahlungen in Höhe von 20 %, wobei das Kreditunternehmen davon ausgeht, dass von der Kündigungsmöglichkeit zum frühest zulässigen Kündigungszeitpunkt Gebrauch gemacht wird.
(13) Der Originator der Risikopositionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, ist ein Institut gemäß Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in einer oder mehreren der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten besteht.
(14) Der Marktwert von Verbriefungen der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen:
a) 25 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind;
b) 35 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind.
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