Art. 12 Aktiva der Stufe 2 B — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Aktiva der Stufe 2B umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:
a) Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen erfüllen;
b) Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen:
c) Aktien oder Anteile, die folgende Anforderungen erfüllen:
d) mit Beschränkungen zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die durch die EZB, die Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder die Zentralbank in einem Drittland bereitgestellt werden können, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 14 erfüllt sind.
e) Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
f) es handelt sich im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, um nicht zinsbringende Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken oder Zentralregierungen oder Zentralbanken von Drittländern oder gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, insofern diesen Aktiva von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbewertung mindestens der Bonitätsstufe 5 gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen wurde.
(2) Der Marktwert jedes Aktivums der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen:
b) einem Abschlag in Höhe von 50 % für Unternehmensschuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe b;
c) einem Abschlag in Höhe von 50 % für Aktien oder Anteile nach Absatz 1 Buchstabe c.
d) einem Abschlag in Höhe von 30 % für Programme oder Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe e;
e) einem Abschlag in Höhe von 50 % für nicht zinsbringende Aktiva nach Absatz 1 Buchstabe f.
(3) Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.
Die zuständige Behörde trägt bei der Prüfung, ob die nicht zinsbringenden Aktiva für die Zwecke von Unterabsatz 1 ausreichend liquide sind, folgenden Faktoren Rechnung:
a) den verfügbaren Daten über ihre Marktliquidität, einschließlich Daten über Handelsvolumen, beobachtete Angebot-Nachfrage-Spreads, Preisvolatilität und Preisauswirkung sowie
b) anderen Faktoren ihrer Liquidität, einschließlich historischer Belege für die Breite und Tiefe des Marktes für diese nicht zinsbringenden Aktiva, Anzahl und Diversität der Marktteilnehmer und Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.
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