Art. 11 Aktiva der Stufe 2A — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Aktiva der Stufe 2A umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:
a) Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit Risikopositionen gegenüber den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 5 bzw. Artikel 116 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird;
b) Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % nach Artikel 114 Absatz 2 bzw. nach den Artikeln 115 oder 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird;
c) Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
d) Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern ausgegeben wurden und allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
e) Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) Der Marktwert jedes Aktivums der Stufe 2A unterliegt einem Abschlag von mindestens 15 %.
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