Art. 10 Aktiva der Stufe 1 — Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
Rückverweise
(1) Aktiva der Stufe 1 umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:
a) Münzen und Banknoten;
b) folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken:
c) Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den folgenden Zentralstaaten oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden:
d) Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden, sofern das Kreditinstitut in diesem Fall den Vermögenswert nur zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die der Vermögenswert lautet, als Aktivum der Stufe 1 ansetzen darf.
e) von Kreditinstituten emittierte Aktiva, die mindestens einer der beiden folgenden Anforderungen genügen:
f) Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
g) Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden.
(2)
Keine Ergebnisse gefunden