Art. 8 Inkrafttreten — Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten Text von Bedeutung für den EWR
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Artikel 6 Absatz 2 gilt jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden