Artikel 9 Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Gas — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III MELDUNG VON FUNDAMENTALDATEN
Artikel 9 Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Gas
Rückverweise
(1) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
Der ENTSO Gas stellt der Agentur die in Unterabsatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der unionsweiten zentralen Plattform verfügbar werden.
(2) Die FNB oder Dritte in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen angefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Nominierungen für den Folgetag und endgültige Renominierungen gebuchter Kapazitäten mit Angaben der beteiligten Marktteilnehmer und der zugewiesenen Mengen. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.
Die Informationen werden für die folgenden Punkte des Fernleitungsnetzes bereitgestellt:
a) alle Netzkopplungspunkte,
b) Einspeisepunkte von Förderanlagen, einschließlich vorgeschalteter Pipelines,
c) Ausspeisepunkte, die mit Letztverbrauchern verbunden sind,
d) Einspeise- und Ausspeisepunkte von Speicheranlagen,
e) LNG-Anlagen,
f) physische und virtuelle Hubs.
(3) LNG-Anlagenbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage die folgenden Informationen:
a) die technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung,
b) Ausspeisung und Bestand der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung,
c) geplante oder ungeplante Ankündigungen der Nichtverfügbarkeit der LNG-Anlage, einschließlich des Zeitpunkts der Ankündigung und der betroffenen Kapazitäten.
(4) Die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.
Die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Informationen, einschließlich Aktualisierungen, werden bereitgestellt, sobald sie verfügbar werden.
(5) Die Marktteilnehmer oder die LNG-Anlagenbetreiber in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage die folgenden Informationen:
a) in Bezug auf das Entladen und Beladen von Frachtschiffen:
b) das geplante Ent- oder Beladen an der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung für den nächsten Monat mit Angabe des Marktteilnehmers und des Namens des Kunden des Terminals (falls dieser nicht mit dem Marktteilnehmer identisch ist).
(6) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag nach dem Ent- oder Beladen bereitgestellt.
Die in Absatz 5 Buchstabe b genannten Informationen werden vor dem Monat bereitgestellt, auf den sie sich beziehen.
(7) Betreiber von Speicheranlagen gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede Speicheranlage oder, soweit diese in Gruppen betrieben werden, für jede Gruppe von Speicheranlagen die folgenden Informationen über eine gemeinsame Plattform:
a) die technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität der Speicheranlage,
b) die gespeicherte Gasmenge am Ende des Gastages, Gaseintritt (Einspeisungen) und Gasaustritt (Ausspeisungen) für jeden Gastag,
c) geplante und ungeplante Ankündigungen der Nichtverfügbarkeit der Speicheranlage, einschließlich des Zeitpunkts der Ankündigung und der betroffenen Kapazitäten.
(8) Die in Absatz 7 Buchstaben a und b genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.
Die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen, einschließlich Aktualisierungen, werden bereitgestellt, sobald sie verfügbar werden.
(9) Marktteilnehmer oder Speicheranlagenbetreiber in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden die Gasmenge, die der Marktteilnehmer am Ende des Gastages gespeichert hat. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.
Keine Ergebnisse gefunden