Artikel 7 Fristen für die Meldung von Transaktionen — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II MELDEPFLICHTEN HINSICHTLICH TRANSAKTIONEN
Artikel 7 Fristen für die Meldung von Transaktionen
Rückverweise
(1) Die Einzelheiten von Standardverträgen und Handelsaufträgen, auch bei Auktionen, werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach Abschluss des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags, gemeldet.
Alle Änderungen sowie die Beendigung des geschlossenen Vertrags oder des Handelsauftrags werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach der Änderung oder Beendigung, gemeldet.
(2) Im Falle von Auktionsmärkten, bei denen Handelsaufträge nicht öffentlich sichtbar werden, werden nur geschlossene Verträge und endgültige Handelsaufträge gemeldet. Sie werden spätestens am Arbeitstag nach der Auktion gemeldet.
(3) Handelsaufträge, die über sprachgestützte Vermittlerdienste erteilt werden und nicht auf elektronischen Bildschirmen erscheinen, werden nur auf Anforderung durch die Agentur gemeldet.
(4) Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen einschließlich aller Änderungen oder der Beendigung des Vertrags und in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Transaktionen werden spätestens einen Monat nach dem Abschluss, der Änderung oder der Beendigung des Vertrags gemeldet.
(5) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verträge werden so bald wie möglich, spätestens jedoch an dem Arbeitstag gemeldet, der auf den Tag folgt, an dem die Zuweisungsergebnisse verfügbar werden. Alle Änderungen sowie die Beendigung der geschlossenen Verträge werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach der Änderung oder Beendigung, gemeldet.
(6) Einzelheiten von Energiegroßhandelsverträgen, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem die Meldepflicht in Kraft getreten ist, und zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehen, werden der Agentur binnen 90 Tagen nach dem Zeitpunkt gemeldet, zu dem die Meldepflicht auf diese Verträge anwendbar wird.
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
Keine Ergebnisse gefunden