Artikel 5 Einzelheiten zu meldender Verträge einschließlich Handelsaufträgen — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II MELDEPFLICHTEN HINSICHTLICH TRANSAKTIONEN
Artikel 5 Einzelheiten zu meldender Verträge einschließlich Handelsaufträgen
Rückverweise
(1) Die gemäß Artikel 3 zu meldenden Informationen umfassen
a) bei Standardverträgen über die Versorgung mit Strom oder Erdgas die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,
b) bei Nicht-Standardverträgen über die Versorgung mit Strom oder Erdgas die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,
c) bei Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Strom die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,
d) bei Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Erdgas die in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten.
Einzelheiten zu Transaktionen, die im Rahmen von Nicht-Standardverträgen ausgeführt wurden und bei denen mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurden, sind unter Verwendung der Tabelle 1 des Anhangs zu melden.
(2) Die Agentur erläutert die Einzelheiten der zu meldenden Informationen gemäß Absatz 1 in einem Nutzerhandbuch und veröffentlicht dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach einer Konsultation der relevanten Parteien. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien zudem bei wesentlichen Aktualisierungen des Nutzerhandbuchs.
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