Artikel 3 Liste zu meldender Verträge — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL II MELDEPFLICHTEN HINSICHTLICH TRANSAKTIONEN
Artikel 3 Liste zu meldender Verträge
Rückverweise
(1) Der Agentur werden folgende Verträge gemeldet:
a) Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom oder Erdgas in der Union:
b) Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Transport von Strom oder Erdgas in der Union:
(2) Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und pflegt die Agentur eine öffentliche Liste von Standardverträgen, die sie fortlaufend aktualisiert. Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und veröffentlicht die Agentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zudem eine Liste der organisierten Marktplätze. Die Agentur aktualisiert diese Liste fortlaufend.
Zur Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung der ihr im ersten Unterabsatz übertragenen Aufgaben legen die organisierten Marktplätze Referenzdaten vor, in denen die von ihnen zum Handel zugelassenen Energiegroßhandelsprodukte identifiziert werden. Diese Informationen sind vor Beginn des Handels mit dem entsprechenden Vertrag in einem von der Agentur bestimmten Format zu übermitteln. Bei Änderungen übermitteln die organisierten Marktplätze aktualisierte Informationen.
Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii genannten Vertrags sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen.
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