Artikel 12 Inkrafttreten und weitere Maßnahmen — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12 Inkrafttreten und weitere Maßnahmen
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Meldepflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 gilt ab 7. Oktober 2015.
Die Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 gilt ab 7. Oktober 2015, außer in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträge.
Die Meldepflichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 gelten ab 7. Oktober 2015, nicht jedoch vor der Inbetriebnahme der zentralen Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.
Die Meldepflichten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absätze 2, 3, 5, 7 und 9 gelten ab 7. April 2016.
In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträge gilt die Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 ab 7. April 2016.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsätze 2 und 5 kann die Agentur mit organisierten Marktplätzen, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesystemen Vereinbarungen schließen, um sich über die Einzelheiten von Verträgen zu informieren, bevor die Meldepflicht wirksam wird.
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