Artikel 10 Meldeverfahren — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Text von Bedeutung für den EWR
Gliederung
KAPITEL III MELDUNG VON FUNDAMENTALDATEN
Artikel 10 Meldeverfahren
Rückverweise
(1) Marktteilnehmer, die Insider-Informationen auf ihrer Website veröffentlichen, oder Dienstleister, die solche Informationen im Namen der Marktteilnehmer veröffentlichen, stellen Webfeeds zur Verfügung, damit die Agentur diese Daten effizient erfassen kann.
(2) Bei der Meldung von Informationen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9, einschließlich Insider-Informationen, identifiziert sich der Marktteilnehmer oder wird von dem Dritten, der die Meldung in seinem Namen vornimmt, identifiziert, und zwar anhand des ACER-Registrierungscodes, den der Marktteilnehmer erhalten hat, oder des eindeutigen Marktteilnehmercodes, den der Marktteilnehmer bei der Registrierung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bereitgestellt hat.
(3) Die Agentur legt nach einer Konsultation der relevanten Parteien auf der Grundlage etablierter Industrienormen Verfahren, Normen und elektronische Formate für die Meldung von Informationen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 fest. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien bei wesentlichen Aktualisierungen der genannten Verfahren, Normen und elektronischen Formate.
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