Artikel 8 Inkrafttreten — Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die nachfolgend genannten Bestimmungen nicht anzuwenden:
a) für die Instandhaltung von nicht druckbelüfteten Flugzeugen mit Kolbenmotor mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg und weniger, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden,
b) für die Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis 28. September 2015:
(3) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 2 an, sind die Kommission und die Agentur davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Bezüglich der Fristen in den Punkten 66.A.25, 66.A.30 und Anlage III von Anhang III (Teil-66) im Zusammenhang mit Prüfungen des Grundwissens, der grundlegenden Erfahrung, den theoretischen Lehrgängen und Prüfungen zum Erwerb von Musterberechtigungen, den praktischen Lehrgängen und der Bewertung, den Musterprüfungen und der Ausbildung am Arbeitsplatz, die vor der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 abgeschlossen wurden, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 angewendet wurde.
(5) Die Agentur legt der Kommission eine Stellungnahme vor einschließlich Vorschlägen für ein einfaches und angemessenes System der Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals, das an der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern beteiligt ist.
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