Artikel 3 Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit — Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse
Rückverweise
(1) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und der Komponenten ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I (Teil-M) sicherzustellen.
(2) Organisationen und Personal, die in die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten, einschließlich Instandhaltung, einbezogen sind, müssen die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) und gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 erfüllen.
(3) ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.
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