Artikel 25 — Basisinformationen über Anlageprodukte
Gliederung
Rückverweise
Bei der Anwendung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter, soweit angemessen,
a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
c) die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
d) die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person;
e) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
f) von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.
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