Artikel 23 — Basisinformationen über Anlageprodukte
Gliederung
Rückverweise
Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
a) unmittelbar,
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c) unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
d) durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.
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