Artikel 23 Strengere nationale Vorschriften — Schutz der biologischen Vielfalt gegen invasive gebietsfremde Arten
Gliederung
KAPITEL V HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
Artikel 23 Strengere nationale Vorschriften
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften beibehalten oder erlassen, um die Einbringung, Etablierung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern. Diese Maßnahmen müssen mit dem AEUV vereinbar sein und der Kommission entsprechend dem Unionsrecht notifiziert werden.
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