Artikel 17 Sofortige Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion — Schutz der biologischen Vielfalt gegen invasive gebietsfremde Arten
Gliederung
KAPITEL III FRÜHERKENNUNG UND SOFORTIGE BESEITIGUNG
Artikel 17 Sofortige Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion
(1) Nach der Früherkennung und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Notifizierung gemäß Artikel 16 wenden die Mitgliedstaaten Beseitigungsmaßnahmen an, notifizieren diese Maßnahmen der Kommission und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten.
(2) Bei der Anwendung von Beseitigungsmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewendeten Methoden die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population der betreffenden invasiven gebietsfremden Arten — unter angemessener Berücksichtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt und insbesondere der Nichtziel-Arten und ihren Lebensräumen — gewährleisten und dass Tieren vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben.
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der Beseitigung. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck das in Artikel 14 vorgesehene Überwachungssystem nutzen. Bei der Überwachung werden gegebenenfalls auch die Auswirkungen auf Nichtziel-Arten bewertet.
(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen und notifizieren ihr die erfolgte Beseitigung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung. Sie stellen diese Informationen auch anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
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