Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Futtermittel im Anhang der vorliegenden Verordnung, die vor dem 12. Mai 2015 hergestellt und gekennzeichnet wurden und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Richtlinie 2008/38/EG in Einklang stehen, dürfen bis zur Erschöpfung der vorhandenen Bestände weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden. Ist das Futtermittel für Heimtiere bestimmt, ist das vorstehend genannte Datum der 12. November 2016.
Amtsblatt der Europäischen Union
Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz“ erhält folgende Fassung:
b) Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ erhält folgende Fassung:
c) Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber“ erhält folgende Fassung:
d) Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion“ erhält folgende Fassung:
e) Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts“ erhält folgende Fassung:
f) Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz“, Tierart oder Tierkategorie: „Hunde“, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
g) Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“, „Tierart oder Gattung, Tierarten für welche der Darmflorastabilisator zugelassen ist“, wird durch folgende Fassung ersetzt:
Anhang I der Richtlinie 2008/38/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.