Artikel 76 Inkrafttreten und Anwendung — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 76 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2023 für übertragbare Wertpapiere, die nach diesem Zeitpunkt emittiert werden, und ab dem 1. Januar 2025 für alle übertragbaren Wertpapiere.
(3) Artikel 5 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2015.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet im Fall eines Handelsplatzes, der Zugang zu einem Zentralverwahrer nach Artikel 30 Absatz 5 hat, Artikel 5 Absatz 2 mindestens sechs Monate bevor ein derartiger Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an die maßgebliche öffentliche Stelle auslagert und in jedem Fall ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.
(4) Die in Artikel 6 Absätze 1 bis 4 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.
(5) Die in Artikel 7 Absätze 1 bis 13 und in der Änderung in Artikel 72 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 7 Absatz 15 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.
Ein multilaterales Handelssystem, das die in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien erfüllt, unterliegt Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung
a) bis zur endgültigen Feststellung ihrer Geltung für die Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU oder
b) bis zum 13. Juni 2017, sofern ein multilaterales Handelssystem keine Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt hat.
(6) Die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Berichtsmaßnahmen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens des von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts.
(7) Verweisungen in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten vor dem 3. Januar 2017 als Verweisungen auf die Richtlinie 2004/39/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2014/65/EU zu lesen, sofern diese Entsprechungstabelle Vorschriften enthält, die auf die Richtlinie 2004/39/EG verweisen.
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