Artikel 67 Ausübung der Befugnisübertragung — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 67 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. September 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
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