Artikel 66 Rechtsmittel — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL V SANKTIONEN
Artikel 66 Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie bei einem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können. Es besteht Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.
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