EU-RechtVerordnungenVerbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EUTITEL IV ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER EINES ZENTRALVERWAHRERSArtikel 60

Artikel 60Beaufsichtigung von benannten Kreditinstituten und Zentralverwahrern mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

In Kraft seit 17. September 2014
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