Artikel 57 Entzug der Genehmigung — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL IV ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER EINES ZENTRALVERWAHRERS
Artikel 57 Entzug der Genehmigung
(1) Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Zentralverwahrers eine Genehmigung nach Artikel 54, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
a) Der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Erlaubnis oder das benannte Kreditinstitut hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;
b) der Zentralverwahrer hat die Genehmigung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
c) der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;
d) der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut hat in schwerwiegender Weise und systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen.
(2) Sobald der zuständigen Behörde einer der Umstände nach Absatz 1 zur Kenntnis gelangt, hört sie umgehend die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 dazu an, ob die Genehmigung zu entziehen ist.
(3) Die ESMA, jede betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und jede Behörde nach Artikel 60 Absatz 1 bzw. die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers jederzeit auffordern zu prüfen, ob dieser und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut nach wie vor die Voraussetzungen erfüllen, aufgrund deren die Genehmigung erteilt wurde.
(4) Die zuständige Behörde kann den Entzug der Genehmigung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.
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