Artikel 56 Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL IV ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER EINES ZENTRALVERWAHRERS
Artikel 56 Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen
(1) Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten möchte, stellt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Antrag auf Ausweitung.
(2) Der Antrag auf Ausweitung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 55.
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