EU-RechtVerordnungenVerbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EUTITEL IV ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER EINES ZENTRALVERWAHRERSArtikel 55

Artikel 55Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

In Kraft seit 17. September 2014
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