EU-RechtVerordnungenVerbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EUTITEL IV ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER EINES ZENTRALVERWAHRERSArtikel 54

Artikel 54Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen und Benennung

In Kraft seit 17. September 2014
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