EU-RechtVerordnungenVerbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EUTITEL III ZENTRALVERWAHRERKAPITEL III ZUGANG ZU ZENTRALVERWAHRERNAbschnitt 3 Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen MarktinfrastrukturArtikel 53

Artikel 53Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur

In Kraft seit 17. September 2014
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