Artikel 51 Zugang über kundenspezifische Verbindung — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL III ZENTRALVERWAHRER
KAPITEL III ZUGANG ZU ZENTRALVERWAHRERN
Abschnitt 2 Zugang von Zentralverwahrern untereinander
Artikel 51 Zugang über kundenspezifische Verbindung
(1) Ersucht ein Zentralverwahrer einen anderen Zentralverwahrer, eine kundenspezifische Verbindung zu entwickeln, damit er zu diesem Zugang hat, so lehnt der antragerhaltende Zentralverwahrer diesen Antrag nur aufgrund von Risikoerwägungen ab. Er lehnt einen Antrag nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ab.
(2) Der antragerhaltende Zentralverwahrer darf dem antragstellenden Zentralverwahrer eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr für die Bereitstellung der kundenspezifischen Zugangsverbindung in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
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