Artikel 50 Zugang über Standard-Verbindung — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL III ZENTRALVERWAHRER
KAPITEL III ZUGANG ZU ZENTRALVERWAHRERN
Abschnitt 2 Zugang von Zentralverwahrern untereinander
Artikel 50 Zugang über Standard-Verbindung
Ein Zentralverwahrer darf gemäß Artikel 33 und vorbehaltlich der vorherigen Anzeige der Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Artikel 19 Absatz 5 Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer werden und eine Standard-Verbindung zu diesem einrichten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden