Artikel 44 Allgemeines Geschäftsrisiko — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL III ZENTRALVERWAHRER
KAPITEL II Anforderungen an Zentralverwahrer
Abschnitt 4 Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Artikel 44 Allgemeines Geschäftsrisiko
Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Management- und Kontrollsysteme sowie über solide IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwachung und Steuerung allgemeiner Geschäftsrisiken; dies schließt Verluste aufgrund einer schlechten Ausführung der Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein.
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