Artikel 43 Rechtliche Risiken — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL III ZENTRALVERWAHRER
KAPITEL II Anforderungen an Zentralverwahrer
Abschnitt 4 Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Artikel 43 Rechtliche Risiken
(1) Für die Zwecke seiner Zulassung und Beaufsichtigung sowie zur Information seiner Kunden verfügt ein Zentralverwahrer für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme sowie für alle anderen von ihm erbrachten Dienstleistungen über klare und verständliche Regeln, Verfahren und Verträge.
(2) Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers, durchsetzbar sind.
(3) Ein Zentralverwahrer, der in verschiedenen Rechtsordnungen tätig ist, trifft alle angemessenen Maßnahmen, um die Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, zu ermitteln und zu begrenzen.
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