Artikel 4 Durchsetzung — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL II WERTPAPIERLIEFERUNG UND -ABRECHNUNG
KAPITEL I Einbuchung im Effektengiro
Artikel 4 Durchsetzung
(1) Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Emittent, der die Wertpapiere ausgibt, seinen Sitz hat, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt.
(2) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
(3) Die für die Anwendung der Richtlinie 2002/47/EG verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen werden.
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