Artikel 36 Allgemeine Bestimmungen — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL III ZENTRALVERWAHRER
KAPITEL II Anforderungen an Zentralverwahrer
Abschnitt 3 Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen
Artikel 36 Allgemeine Bestimmungen
Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren, einschließlich solider Rechnungslegungsverfahren und Kontrollen, die dazu beitragen, die Integrität des Wertpapierhandels zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung sowie der Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu verringern und zu beherrschen.
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