Artikel 32 Allgemeine Bestimmungen — Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU
Gliederung
TITEL III ZENTRALVERWAHRER
KAPITEL II Anforderungen an Zentralverwahrer
Abschnitt 2 Wohlverhaltensregeln
Artikel 32 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.
(2) Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.
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