EU-RechtVerordnungenVerbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EUTITEL III ZENTRALVERWAHRERKAPITEL I Zulassung und Beaufsichtigung von ZentralverwahrernAbschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen in einem anderen MitgliedstaatArtikel 24

Artikel 24Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und vergleichende Analyse

In Kraft seit 17. September 2014
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